Rechtsprechung
BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 370 AO; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO; § 337 StPO; § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 32a EStG
Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se ipsum accusare; Selbstbelastungsfreiheit; keine Rechtfertigung neuen Unrechts, hier der Nichtabgabe zutreffender oder der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen); Unzumutbarkeit; Schuldprinzip; ... - lexetius.com
AO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung - Steuerstrafverfahren - Zwangsmittelverbot - Nemo tenetur se ipsum accusare
- Judicialis
AO § 370; ; AO § 393 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 393 Abs. 1 Satz 3
- ra.de
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners auch bei Gefahr der Selbstbelastung?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO §§ 370 393 Abs. 1 S. 2 3
§ 393 Abs. 1 S. 2, 3 AO ist kein Rechtfertigungsgrund für eine (weitere) Steuerstraftat - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Steuerstrafverfahren - Erklärungspflicht trotz Strafverfahrens?
Besprechungen u.ä.
- zis-online.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Nemo tenetur-Grundsatz im Steuerstrafrecht - Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige? (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 5/2012, S. 221-227)
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1134
- NStZ 2002, 436
- StV 2002, 202
Wird zitiert von ... (16) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00
Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation …
Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafverfahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot ("nemo tenetur se ipsum accusare") für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (im Anschluss an BGHSt 47, 8).aa) Allerdings ist anerkannt, daß das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot ("nemo tenetur se ipsum accusare") zu einer Suspendierung der Strafbewehrung der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten führen kann, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich seiner Erklärungspflichten in einer unauflöslichen Konfliktlage befindet, aus der er sich durch eine (strafbefreiende) Selbstanzeige (§ 371 AO) nicht mehr befreien kann (vgl. BGHSt 47, 8, 12 ff.).
- BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im …
Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
Die Rechtsordnung kennt kein ausnahmsloses Gebot dahingehend, daß niemand zu Auskünften gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbaren muß (BVerfGE 56, 37, 42). - BVerfG, 21.04.1988 - 2 BvR 330/88
Steuerwahrheit und Schutz vor Selbstbezichtigung
Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat ist es vielmehr sachlich gerechtfertigt, daß die Steuerpflichtigen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufgedeckt werden (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302). - BGH, 11.11.1987 - 3 StR 445/87
Strafzumessung - Kompensationsverbot - Betriebsausgaben - Besteuerungsverfahren - …
Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
Einer Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau stand zwar für den Bereich der Strafzumessung das Kompensationsverbot nicht entgegen (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO; vgl. BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 1).
- BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1 …
Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und ergänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerichtetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch ein "begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot" für andere Straftaten (BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 139/03). - BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04
Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum …
Ebenso wird die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum dadurch suspendiert, daß dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).Eine Ausnahme von der strafbewehrten Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen, ist aus diesem Grund nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuerart und desselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).
Gleichwohl führt diese das Zwangsmittelverbot tangierende Situation nicht zur Suspendierung strafbewehrter steuerlicher Pflichten (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).
- BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03
BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit
Zwar regelt § 393 Abs. 1 AO, daß der Einsatz von Zwangsmitteln unzulässig ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren müßte, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, daß die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen suspendiert ist (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).
- BGH, 21.08.2012 - 1 StR 26/12
Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (wiederholte Steuerhinterziehung; …
aa) Eine Berufung des Angeklagten G. auf den Nemo-tenetur-Grundsatz scheidet hier schon deshalb aus, weil dieser Grundsatz ("nemo tenetur se ipsum accusare") nur zum Schweigen, nicht aber zur Begehung neuen Unrechts berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2;… Jäger in Klein, AO, 11. Aufl., § 393 Rn. 29; vgl. grundlegend zum Nemo-tenetur-Grundsatz BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37).Insoweit gilt für erzwungene Angaben im Beitreibungsverfahren gegenüber einem Strafverfahren wegen einer Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren nichts anderes als im Hinblick auf erzwungene Angaben im Steuerfestsetzungsverfahren, soweit es sich auf andere Veranlagungszeiträume und Steuerarten bezieht, als diejenigen, die von einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren erfasst werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 8, 12 ff., 15, und vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2;… vgl. auch Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Lfg. 212, § 393 Rn. 108).
- BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach …
Im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Falle des Unterlassens von den Erklärenden möglicherweise selbst belastenden Angaben wird die Selbstbelastungsfreiheit hingegen in Ausnahmefällen dadurch gewährleistet, dass die Strafbewehrung der steuerlichen Pflichten suspendiert ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 30 f., BGHSt 47, 8, 15 f. und vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 Rn. 5). - BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01
Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der …
Selbst wenn die Gefahr zu entsprechenden Rückschlüssen auf die Vorjahre bestehen sollte, könnte dies nicht ein neuerliches Fehlverhalten im Hinblick auf zukünftige Veranlagungszeiträume rechtfertigen (BGH, Beschl. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, zur Veröffentlichung vorgesehen). - LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07
Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen …
Zur Lösung dieses Konflikts hat der BGH die Strafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung suspendiert - jedenfalls solange das Steuerstrafverfahren andauere (vgl. auch BGH NJW 2002, 1134; NJW 2002, 1733). - BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03
Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO …
Dieser findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (vgl. BGHSt 47, 8; BGH NJW 2002, 1134). - BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03 Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und ergänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerichtetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch ein "begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot" für andere Straftaten (BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 139/03).
- BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen …
bb) In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt indes die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. BGHSt 3, 18, 19; BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot (vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04) berechtigen. - BFH, 01.12.2005 - XI B 21/05
Verhältnis Steuerstrafverfahren - Besteuerungsverfahren
- BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des …
- BFH, 15.11.2006 - XI B 19/06
NZB: Verhältnis FG-Verfahren/Strafverfahren, Bindungswirkung
- BFH, 17.02.2005 - X B 178/03
NZB: rechtliches Gehör
- BayObLG, 24.04.2020 - 201 StRR 30/20
Einreise eines Asylbewerbers mit erschlichenem Schengen-Visum der Kategorie C
- BGH, 27.09.2002 - 5 StR 429/02
Steuerhinterziehung (nemo tenetur; Schweigerecht; Unzumutbarkeit; Nichtabgabe …
Rechtsprechung
OLG München, 19.10.2001 - 11 W 2501/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Verlust des Vergütungsanspruches des Rechtsanwaltes
- Anwaltsblatt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 23.08.2001 - 3 O 6082/96
- OLG München, 19.10.2001 - 11 W 2501/01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1134 (Ls.)
- NJW-RR 2002, 353
- AnwBl 2002, 117
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Hamm, 15.05.1996 - 23 W 62/96 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamburg, 01.07.1992 - 8 W 142/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79
Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 25.09.1986 - II ZR 262/85
Treuepflicht der Gesellschafter einer personalistisch ausgestalteten GmbH; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Koblenz, 14.03.1991 - 14 W 116/91
Notwendiger Anwaltswechsel bei Aufgabe der Anwaltszulassung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 27.05.1957 - VII ZR 286/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Hamburg, 27.03.1981 - 8 W 72/81 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Frankfurt, 23.09.1985 - 6 W 200/85 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 22.08.2012 - XII ZB 183/11
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach …
bb) Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er die Zulassung in absehbarer Zeit aufgeben und deshalb den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende führen könne (RGZ 33, 369, 371; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - NJW 1957, 1152, 1153; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 453; OLG Koblenz MDR 1991, 1098; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1343; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1559;… MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 91 Rn. 73;… Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 22 f.;… Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rn. 146; aA OLG Naumburg OLGR 2005, 438 f.; OLG München NJW-RR 2002, 353 aufgegeben in MDR 2007, 1346). - BGH, 12.09.2012 - IV ZB 3/12
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bei notwendigem …
Darauf, ob die Partei dem ersten Anwalt etwa unter Heranziehung von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 326 BGB nichts zahlen müsse, komme es nicht an, weil materiell-rechtliche Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen seien (so OLG München JurBüro 2007, 596 unter Aufgabe der entgegengesetzten früheren Rechtsprechung in NJW-RR 2002, 353). - OLG Naumburg, 30.12.2004 - 12 W 105/04
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Inanspruchnahme mehrerer Anwälte - …
Der Senat folgt dieser Auffassung aber nicht (vgl. ähnlich OLG München, AnwBl. 2002, 117).
- OLG München, 06.06.2007 - 11 W 761/07
Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei Rückgabe der Zulassung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 21.02.2011 - 18 W 20/11
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bei Vertretung durch zwei …
Denn im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist nicht zu prüfen, ob der anwaltliche Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten bei Beendigung des Mandats erloschen und deshalb einer Erstattung entzogen ist, da derartig weit gehende materiellrechtliche Aspekte im vereinfachten Festsetzungsverfahren unbeachtlich sind (OLG München, MDR 2007, 1346 unter Hinweis auf BGH RVGreport 2007, 110 und Aufgabe der durch die Rechtspflegerin in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung, siehe etwa AnwBl. 2002, 117, dazu auch BGH, NJW-RR 2007, 422). - OLG Koblenz, 03.06.2011 - 14 W 315/11
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der durch Anwaltswechsel verursachten …
Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, AnwBl. 2002, 117)".